Führerscheinklassen

Symbol Fahrerlaubnisklasse ab 2013 Fahrzeugdefinition Fahrerlaubnisklasse bis 2013
Klasse-M AM Zweirädrige Kleinkrafträder (Mopeds) mit 

  • bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit
    bis 45 km/h und
  • einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbren- nungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ oder
  • einer maximalen Nenndauerleistung bis zu 4 kW im Falle von Elektromotoren auch mit Beiwagen.

Gilt auch für Fahrräder mit Hilfsmotor
mit diesen Anforderungen.

M
  AM Dreirädrige Kleinkrafträder mit 

  • bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und
  • Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ (bei Fremdzündungsmotoren) bzw. maximaler Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW (bei anderen Verbrennungsmotoren) oder maximaler Nenndauerleistung von nicht mehr als 4 kW (bei Elektro- motoren) 

Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit

  • bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und
  • Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ (bei Fremdzündungs- motoren) oder
  • maximaler Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW (bei ande- ren Verbrennungsmotoren) oder
  • maximaler Nenndauerleistung von nicht mehr als 4 kW (bei Elektromotoren) und
  • Leermasse von nicht mehr als 350 kg (ohne Masse der Batterien im Falle von Elektrofahrzeugen)
S
 Klasse-AM A1 Krafträder mit 

  • Hubraum von nicht mehr als 125 cm³ und
  • Motorleistung von nicht mehr als 11 kW und
  • Verhältnis der Leistung zum Gewicht max.O,1 kW/kg, auch mit Beiwagen.
 A1
   A1  Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit 

  • symmetrisch angeordneten Rädern und
  • Hubraum von mehr als 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren oder
  • bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und
  • Leistung von bis zu 15 kW
B
  A2 Krafträder mit 

  • Motorleistung von nicht mehr als 35 kW und
  • Verhältnis der Leistung zum Gewicht max. 0,2 kW/kg, auch mit Beiwagen
A (leistungsbeschränkt)
 Klasse-A A Krafträder mit 

  • Hubraum von mehr als 50 cm³ oder
  • bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h,
  • auch mit Beiwagen.
A
  A Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit 

  • Leistung von mehr als 15 kW oder
  • mit symmetrisch angeordneten Rädern und
  • Hubraum von mehr als 50 cm³ (bei Verbrennungsmotoren) oder
  • bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und
  • Leistung von mehr als 15 kW.
B
 Klasse-B B Kraftfahrzeuge (außer solche der Klassen AM, A1, A2 und A) 

  • mit zulässiger Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg und
  • gebaut und ausgelegt zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer,
  • auch mit Anhänger
  • mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder
  • mit einer zulässigen Gesamtmasse über 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3 500 kg nicht übersteigt.
B
  B mit Schlüsselzahl 96 Zugfahrzeug der Klasse B in Kombination mit einem Anhänger mit 

  • zulässiger Gesamtmasse des Anhängers von mehr als 750 kg und
  • zulässiger Gesamtmasse der Fahrzeugkombination von mehr als 3.500 kg und nicht mehr als 4.250 kg.
BE
 Klasse-C1 C1 Kraftfahrzeuge (außer solche der Klassen AM, A1, A2 und A) mit 

  • zulässiger Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg aber nicht mehr als 7 500 kg und
  • gebaut und ausgelegt zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer,
  • auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg.
C1
 Klasse-C1E C1E Zugfahrzeug der Klasse B in Kombination mit 

  • einem Anhänger oder Sattelanhänger mit zulässiger Ge- samtmasse von mehr 3 500 kg und
  • zulässiger Gesamtmasse der Kombination von nicht mehr als 12 000 kg.
BE
   C1E Zugfahrzeug der Klasse C1 in Kombination mit 

  • Anhänger oder Sattelanhänger mit zulässiger Gesamt- masse von mehr als 750 kg und
  • zulässiger Gesamtmasse der Kombination von nicht mehr als 12 000 kg. 
C1E
 Klasse-C C Kraftfahrzeuge (außer solche der Klassen AM, A1, A2 und A) mit 

  • zulässiger Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg und
  • gebaut und ausgelegt zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer
  • auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg. 
C
 Klasse-CE CE Zugfahrzeug der Klasse C in Kombination mit Anhängeroder Sattelanhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 750 kg CE
 Klasse-D1 D1 Kraftfahrzeuge (außer solche der Klassen AM, A1, A2 und A) 

  • gebaut und ausgelegt zur Beförderung von mehr als acht, aber nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrzeug- führer und
  • Länge nicht mehr als 8 m,
  • auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg.
D1
 Klasse-D1E D1E Zugfahrzeug der Klasse D1 in Kombination mit Anhänger mit 

  • zulässiger Gesamtmasse von mehr als 750 kg. 
D1E
 Klasse-D D  Kraftfahrzeuge (außer solche der Klassen AM, A1, A2 und A) 

  • gebaut und ausgelegt zur Beförderung von mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer,
  • auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg.
D
 Klasse-DE DE Zugfahrzeug der Klasse D in Kombination mit Anhänger mit 

  • zulässiger Gesamtmasse von mehr als 750 kg.
DE
 Klasse-T T Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten 

  • Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und
  • selbstfahrende Arbeitsmaschinen und selbstfahrende
  • Futtermischwagen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern).
T
  L Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung 

  • für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und
  • Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern,
  • wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden, sowie
  • selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge je- weils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstge- schwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und
  • Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern
L

Mindestalterregelung

Klasse Mindestalter
AM 16 Jahre
A1 16 Jahre
A2 18 Jahre
A 24 Jahre für Krafträder bei direktem Zugang,21 Jahre für 3-rädrige Kfz. Mit einer Leistung von mehr als 15 kW oder20 Jahre für Krafträder bei einem Vorbesitz der Klasse A2 von mind. 2 Jahren
B, BE 18 Jahre17 Jahre bei der Teilnahme am begleitetem Fahren ab 17 oder 17 Jahre unter bestimmten Voraussetzungen mit Auflagen*
C1,C1E 18 Jahre
C,CE 21 Jahre18 Jahre unter bestimmten Voraussetzungen mit Auflagen*
D1,D1E 21 Jahre18 Jahre unter bestimmten Voraussetzungen mit Auflagen*
D,DE 24 Jahre23 Jahre / 21 Jahre / 20 Jahre / 18 Jahre unter bestimmten Voraussetzungen mit Auflagen*
T 16 Jahre (bis 18 Jahre beschränkt auf bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h)
L 16 Jahre

* Berufskraftfahrerqualifikation bzw. Berufsausbildung „Berufskraftfahrer“ oder vergleichbar, siehe §10 FeV

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